Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

§ 01 Allgemeine Verbindlichkeiten
Alle Aufträge an Mare-Floors GmbH werden ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.
 
§ 02 Unwirksamkeit anderer AGB
Andere Allgemeine Geschäftsbestimmungen, Lieferbedingungen oder Einkaufsbedingungen
werden keinesfalls Vertragsbestandteil. Es bedarf keinen Widerspruch gegen solche fremden
AGB.
 
II. Auskünfte
 
§ 03 Haftungsausschluss für Auskünfte
Es besteht keinerlei Haftung für erteilte Auskünfte von Mare-Floors GmbH, diese
erfolgen nach bestem Wissen, sind allerdings grundsätzlich unverbindlich.
 
III. Angebote
 
§ 04 Angebotsarten
Alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die Mare-Floors GmbH für
Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis-
und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt
werden, sind Angebote im Sinne dieser AGB. Die genannten Preise gelten ab Werk und
schließen Verpackung, Versicherung und Versandkosten nicht ein.
 
§ 05 Ausschluss der Zusicherung von Eigenschaften
Alle in Angeboten gemachten Angaben, wie Zeichnungen, Größen, Gewichte und sonstige
Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von
Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet.
 
§ 06 Angebotsfrist
Ist das Angebot von Mare-Floors GmbH mit einer Frist versehen müssen Druckauftrag
und Druckunterlagen, insbesondere die Druckdaten, spätestens am letzten Tag der im
Angebot genannten Frist bei Mare-Floors GmbH eingegangen sein.
 
§ 07 Vorbehalt von Änderungen
Angebote sind frei bleibend. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne
vorherige Ankündigung geändert werden und binden Mare-Floors GmbH nicht.
 
§ 08 Offenkundiger Irrtum
Offenkundiger Irrtum bindet Mare-Floors GmbH in keinem Falle.
 
IV. Auftragserteilung und Auftragsannahme
 
§ 09 Bindung an den Auftrag
Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss
eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per
E-Mail, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übermittlung der Auftragsdaten im
Internet erteilt werden.
 
§ 10 Auftrag durch Übersendung der Druckunterlagen
Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form - insbesondere durch elektronische
Übermittlung oder auf Datenträgern - gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach
diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden
sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei
Mare-Floors GmbH übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung
realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
 
§ 11 Annahme des Auftrags
Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei Mare-Floors GmbH
eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer
Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen
Arbeiten.
 
§ 12 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung
Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine
Erklärung von Mare-Floors GmbH über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der
Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der Mare-Floors GmbH
Auftragsbestätigung per Post, Fax oder E-Mail beim Auftraggeber als geschlossen.
 
§ 13 Auftragsbestätigung als neues Angebot
Weicht die Mare-Floors GmbH Auftragsbestätigung vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht
ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser
Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des
Angebots, mit der der Vertrag geschlossen ist.
 
§ 14 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung
Der Vertrag zwischen Mare-Floors GmbH und dem Auftraggeber gilt spätestens mit
Annahme der von Mare-Floors GmbH gelieferten Ware oder der vonerbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten
Dritten als zustande gekommen.
 
§ 15 Rücktritt vom Vertrag durch Mare-Floors GmbH
Mare-Floors GmbH ist nicht verpflichtet Druckaufträge auszuführen, mit denen gegen
Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden und hat in diesen
Fällen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
 
V. Haftung des Auftraggebers
 
§ 16 Gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber
Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus dem
Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von Mare-Floors GmbH fakturierten
Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten.
 
§ 17 Besteller und Empfänger als Auftraggeber
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung
an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme
und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und
Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen
Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des
Lieferungsempfängers hierfür vorliegt.
 
§ 18 Besteller und Rechnungsempfänger als Auftraggeber
Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter - egal ob im eigenen oder fremden Namen - gelten
Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Die Änderung einer
bereits fakturierten Rechnung auf einen anderen Rechnungsempfänger auf Wunsch des
Auftraggebers bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers
im Sinne des oben genannten. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der
Auftraggeber gleichzeitig, dass das Einverständnis des neuen Rechnungsempfängers hierfür
vorliegt.
 
VI. Prüfausdrucke
 
§ 19 Ausdruck der Druckdaten
Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Druckdaten deren Ausdruck auf Papier beizufügen.
Maßgeblich für die Pflichten von Mare-Floors GmbH, die sich aus der Kenntnis dieses
Ausdrucks ergeben, ist dessen Qualität zum Zeitpunkt des Zugangs bei . Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Ausdruck per Fax übermittelt wird. Hier
gilt als Zeitpunkt des Zugangs der Ausdruck des Faxes auf dem bei Mare-Floors GmbH
hierfür verwendeten Empfangsgerät und als Qualität diejenige, die bei einem Gerät dieser Art
und Güte üblich ist.
 
§ 20 Unverbindlichkeit der Prüfausdrucke
Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellte Muster dienen
lediglich der Prüfung der Druckdaten, haben jedoch für den Druck durchkeinerlei Verbindlichkeit. Prüfausdrucke werden nur als standverbindlich anerkannt,
wenn sie von Mare-Floors GmbH erstellt bzw. angedruckt wurden. Der Auftraggeber
kann von Mare-Floors GmbH gegen besondere Vergütung die Erstellung eines Andrucks
verlangen. Eine Farbverbindlichkeit von Mustern - auch den bei Mare-Floors GmbH
erzeugten Andrucken - ist technisch bedingt ausgeschlossen.
 
§ 21 Andruck als Druckmuster
Der Auftraggeber kann von Mare-Floors GmbH gegen besondere Vergütung die
Herstellung seiner Drucke nach einem von Mare-Floors GmbH erstellten Andruck
verlangen. Lässt sich durch den Andruck kein entsprechendes Druckergebnis erzielen, so
wird der Auftraggeber durch Mare-Floors GmbH unverzüglich hiervon unterrichtet.
 
VII. Druckfreigabe
 
§ 22 Imprimatur
Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich schon mit der Übersendung der Druckdaten
als erteilt. Ist Mare-Floors GmbH mit der Herstellung eines Andrucks beauftragt, so gilt
die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber ihr nach Kenntnisnahme des Andrucks nicht
unverzüglich widerspricht. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw.
Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder
erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
 
VIII. Besondere Vergütungen
 
§ 23 Vergütung bei Änderung des Auftrags
Nach Auftragsannahme durch Mare-Floors GmbH veranlasste Änderungen werden
einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie
jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des
Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Versandart oder des Zahlungsweges.
Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 5,00 Euro je Änderung berechnet.
 
§ 24 Vergütung von Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung
angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen.
 
§ 25 Vergütung von Vorarbeiten ohne Auftrag
Mare-Floors GmbH ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, notwendige Vorarbeiten -
insbesondere Arbeiten an den Druckdaten - ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber
selbständig auszuführen, wenn dies in dessen wirtschaftlichem Interesse liegt oder der
Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach
ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch
Mehrkosten, die zehn v.H. der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, holt
Mare-Floors GmbH für den Teil der Mehrkosten, der zehn v.H., mindestens aber 20
Euro, übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers ein.
 
§ 26 Vergütung bei Vertragsrücktritt
Kommt es zum Vertragsrücktritt durch Mare-Floors GmbH aus wichtigem Grunde oder
genehmigt Mare-Floors GmbH den Vertragsrücktritt des Auftraggebers auf dessen
Wunsch, so steht Mare-Floors GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.
Wenigstens sind die von Mare-Floors GmbH ab Auftragsannahme bereits erbrachten
Leistungen zu vergüten. Gleiches gilt für die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung der
Druckdaten durch den Auftraggeber. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen
Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 Euro berechnet.
 
§ 27 Versandkosten
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind zu ersetzen bzw. zu vergüten.
 
IX. Grundsätze der Auftragsausführung
 
§ 28 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, die zur Herstellung des
geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
 
§ 29 Haftung des Auftraggebers für die Druckdaten
Mare-Floors GmbH führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf
der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in
vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn
Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von zu verantworten sind.
 
§ 30 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten - unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens Mare-Floors GmbH. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel an
den Zulieferungen, insbesondere nicht für Druckdaten, die nicht lesbar oder nicht
verarbeitungsfähig sind.
 
§ 31 Datensicherheit
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
 
§ 32 Datensicherung
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Mare-Floors GmbH ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet Kopien anzufertigen.
 
X. Vorauszahlung
 
§ 33 Vorauszahlung
Bei allen Aufträgen kann vor ihrer Annahme Vorauszahlung oder Sicherstellung durch
Bankbürgschaft verlangt werden.
 
§ 34 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann Mare-Floors GmbH auch nachträglich Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen. Diese Rechte
stehen Mare-Floors GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung
anderer Rechnungen an Mare-Floors GmbH in Verzug befindet.
 
XI. Fertigstellungstermine
 
§ 35 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine
Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die
Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als
voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.
 
§ 36 Ausschluss von Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung
verbindlicher Termine durch Mare-Floors GmbH sind ausdrücklich ausgeschlossen, es
sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen
Frist angedroht.
 
§ 37 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist Mare-Floors GmbH
eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet
frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten
Fertigstellungstermins.
 
§ 38 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf Mare-Floors GmbH die bis zu
diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder
Leistungen berechnen.
 
§ 39 Fixtermine
Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB gelten grundsätzlich ab
Werk und sind nur gültig, wenn sie von Mare-Floors GmbH schriftlich als Fixtermin
bestätigt werden. Die Vereinbarung von Fixterminen kommt nur mit einem angemessenen
Aufschlag von mindestens 10 v.H. auf den Angebotspreis wirksam zustande.
 
§ 40 Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fixterminen
Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen kostenfreien
Rücktritt vom Auftrag, jedoch darf Mare-Floors GmbH die bis zu diesem Zeitpunkt vom
Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen
berechnen. Zusätzlich haftet Mare-Floors GmbH für Schäden, die dem Auftraggeber
oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung des Fixtermins entstehen, bis zur Höhe des
Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
§ 41 Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer
Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht
von Mare-Floors GmbH zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg,
kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder
Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs,
Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art sowie Verkehrsstörungen -
gleichgültig ob diese Ereignisse bei Mare-Floors GmbH, deren Lieferanten oder
Unterlieferanten eintreten) berechtigen Mare-Floors GmbH, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine
Kündigung durch den Auftraggeber ist in diesen Fällen frühestens zwei Wochen nach Eintritt
der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres
Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch Mare-Floors GmbH ist in diesen
Fällen ausgeschlossen.
 
§ 42 Verzug des Auftraggebers
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit
der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Verspätete Datenanlieferung
berechtigt Mare-Floors GmbH darüber hinaus zum Vertragsrücktritt unter
Schadenersatzpflicht des Auftraggebers.
 
XII. Versand
 
§ 43 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk”
vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
 
§ 44 Haftungsausschluss für den Frachtführer
Mit dem Versand beauftragt Mare-Floors GmbH unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt
auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers dritte
Unternehmen (Frachtführer), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durchausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten
Auslieferungstermine, es sei denn Mare-Floors GmbH hätte grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
 
§ 45 Versicherung des Frachtführers
Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers. Das
Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in üblichem Umfang zu
dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert. Zusätzliche Versicherungen und
höhere Versicherungssummen werden durch Mare-Floors GmbH nur auf schriftlichen
Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen und gehen zu dessen Lasten.
 
§ 46 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer
Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte
Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich und
treuhänderisch an Mare-Floors GmbH ab. Mare-Floors GmbH nimmt die Abtretung
hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit
geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung
solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.
 
XIII. Annahme und Rechnungslegung
 
§ 47 Holschuld des Auftraggebers
Für die von Mare-Floors GmbH hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die
Holschuld des Auftraggebers.
 
§ 48 Bedeutung der Rechnung
Die Rechnung wird spätestens unter dem Tag der Fertigstellung der vonhergestellten Waren und erbrachten Leistungen ausgestellt. Sie setzt den
Auftraggeber ab Fertigstellung in Annahmeverzug.
 
§ 49 Genehmigung und Änderung der Abrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. Mare-Floors GmbH
kann gegebenenfalls bis spätestens vier Monate nach Fertigstellung der Ware oder Leistung
eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung auch
vom Auftraggeber als genehmigt, es sei denn sie wird zuvor unter Angabe der
Beanstandungen bei Mare-Floors GmbH gerügt, wobei diese Frist nicht die Pflicht zur
Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren
Fristen berührt. Für spätere Rechnungsänderungen, die aus steuerrechtlichen Gründen von
Mare-Floors GmbH nicht verweigert werden können, hat der Auftraggeberdie Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Änderung der Rechnung
entstehen.
 
§ 50 Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder des von ihm benannten
Empfängers der Lieferung ist Mare-Floors GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf
Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Mare-Floors GmbH kann sich hierzu
auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch
Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind Mare-Floors GmbH zu erstatten.
 
XIV. Eigentumsvorbehalt
 
§ 51 Voraussetzung des Eigentumsvorbehalts
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von . Unter Kaufleuten bzw. bei Lieferungen für den Geschäftsbetrieb des Empfängers gilt,
dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Mare-Floors GmbH-Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum von
Mare-Floors GmbH bleibt.
 
§ 52 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an
Mare-Floors GmbH ab. Mare-Floors GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für Mare-Floors GmbH
bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl
verpflichtet.
 
§ 53 Vorbehaltseigentum
Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt
der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist Mare-Floors GmbH auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.
 
XV. Zahlung
 
§ 54 Zahlungsverzug
Die Zahlung hat unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der
Auftraggeber kommt automatisch 14 Tage nach Fertigstellung der Ware oder Leistung durch
Mare-Floors GmbH in Zahlungsverzug.
 
§ 55 Verzugsschaden
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung gegenüber Mare-Floors GmbH in Verzug,
so beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288
BGB, es sei denn Mare-Floors GmbH hat seine Leistung für den Geschäftsbetrieb des
Auftraggebers erbracht. In diesem Falle beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz. Weist Mare-Floors GmbH nach, dass durch den Verzug ein höherer
Schaden entstanden ist - insbesondere weil Mare-Floors GmbH selbst bei einer
deutschen Bank Kredit nehmen musste - so steht Mare-Floors GmbH die
Geltendmachung des höheren Schadens zu.
 
§ 56 Schecks und Kreditkarten
Schecks und Kreditkarten werden nur zahlungshalber - nicht erfüllungshalber -
angenommen. Die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für Mare-Floors GmbH
verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem
Scheckaussteller oder Kreditkarteninhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks
oder Kreditkartenlastschriften dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht
bezahlt werden. In diesem Falle ist grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 20
Euro fällig, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Die
nachträgliche Sperre eines Schecks oder einer Kreditkarte, gilt, wenn zuvor durch ihre
Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als
schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben
genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der
Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde.
 
§ 57 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
 
XVI. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln
 
§ 58a Gewährleistungsausschluss für Druckdaten
Mare-Floors GmbH druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten
Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt daher keine
Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen. Eine
Gewährleistung durch Mare-Floors GmbH entfällt insbesondere in allen Fällen, in denen
die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Grundsätzen
abweichen, die von Mare-Floors GmbH im Internet veröffentlicht sind oder schriftlich bei
Mare-Floors GmbH angefordert werden können, namentlich für Druckdaten des RGB-
Farbraums, Druckdaten, die Farbprofile beinhalten, Druckdaten mit zu geringer Auflösung
sowie Druckdaten mit fehlenden, defekten bzw. nicht eingebetteten Schriften.
 
 § 58b Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Haltbarkeit von Farben auf Drucken
Mare-Floors GmbH druckt ausschließlich mit Markentinten. Die Angaben der
Tintenhersteller auf Witterungsbeständigkeit im Außenbereich ohne wesentliche
Verschlechterung bei Überprüfung unter normalen Bedingungen belaufen sich auf bis zu
zwei Jahre. Mare-Floors GmbH haftet nicht für eine erneute Herstellung von Grafiken,
Maschinenstillstandzeiten oder andere Folgeschäden, die in Zusammenhang mit einer
Forderung gemäß der eingeschränkten Garantie für die Tinten stehen.
 
 § 59 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Prüfausdruck
Hat der Auftraggeber keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch
keinen durch Mare-Floors GmbH erstellten Andruck abgenommen, so ist von jeglicher Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Falle
grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die das Fehlen
des Ausdrucks oder Andrucks ohne jede Bedeutung ist.
 
§ 60 Gewährleistung in besonderen Fällen
Mare-Floors GmbH übernimmt Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit
der Druckdaten beruhen, in all den Fällen, in denen diese Druckdaten im Rahmen des
Auftrages von Mare-Floors GmbH selbst erstellt wurden oder in denenselbst oder auf Wunsch des Auftraggebers dessen Druckdaten verändert hat oder in
denen die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten
offensichtlich ist. Darüber hinaus übernimmt Mare-Floors GmbH auch dann die
Gewährleistung, wenn die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten
Druckdaten durch Nichtwissen des Auftraggebers entschuldigt ist - nicht jedoch, wenn der
Auftraggeber fahrlässig die von Mare-Floors GmbH zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
sowohl im Internet wie auch in schriftlicher Form veröffentlichten Grundsätze für die
Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung missachtet hat.
 
§ 61 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen.
 
§ 62 Reklamationsfrist
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von drei Werktagen nach
Empfang der Ware zulässig. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfristen geltend zu machen.
 
§ 63 Geringfügige Abweichung vom Vertrag
Geringfügige und für die Verwendbarkeit der Ware unwesentliche Abweichungen vom
Vertrag ändern an der Vertragsgemäßheit der Ware nichts und können nicht beanstandet
werden.
 
§ 64 Sachmängel eines Teils der Lieferung
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
 
§ 65 Reklamation des eingesetzten Materials
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. kann sich durch Abtretung dieser Ansprüche an den Auftraggeber von
dieser Haftung befreien und haftet in diesem Falle wie ein Bürge, falls die Ansprüche gegen
den Lieferanten nicht durchsetzbar sind. Mare-Floors GmbH haftet nicht für Schäden
wie Sturmschäden, Schrumpfung von Foliendrucken, Herauslösen von Foliendrucken aus Sicken
oder Vertiefungen. Der Auftraggeber hat selbstständig dafür zu sorgen, dass er die richtigen
Materialien und deren Weiterverarbeitung bestellt und / oder ausführt.
 
§ 66 Nacherfüllung bei Sachmängeln
Bei berechtigten Beanstandungen gewährt Mare-Floors GmbH nach Wahl des
Auftraggebers unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist
die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt.
 
§ 67 Rückgabe reklamierter Waren
Voraussetzung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Rückgabe der reklamierten
Waren an Mare-Floors GmbH. Die Kosten der Rücklieferung trägt bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. Die
Nichtrückgabe der reklamierten Ware - egal aus welchem Grunde - zieht den Verlust
sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der
gelieferten Werke und Waren zurückgegeben, so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus
der Reklamation nur für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die vonfakturierte Vergütung für diesen Teil ohne Abzug zu zahlen.
 
§ 68 Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht Mare-Floors GmbH eine angemessene
Frist zur Verfügung. Die Frist endet frühestens mit dem vierten Werktag nach dem Tag des
Eingangs der zurückgegebenen reklamierten Ware bei Mare-Floors GmbH.
 
§ 69 Rücktritt vom Vertrag bei Sachmängeln
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatz und Minderung vom
geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn er dies wenigstens einmal unter Fristsetzung
schriftlich angedroht hat.
 
XVII. Widerrufsrecht
 
§ 70 Widerrufsrecht
Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) oder – wenn dem Kunden die Sache vor
Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt
nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim
Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der
ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten
an:
 
Der Widerruf per Brief ist zu richten an:
Mare-Floors GmbH
Spenerstr. 35
01309 Dresden
 
per E-Mail an:
HRB-NR: 21382
Gerichtsstand: Dresden
Ust.-ID: DE 813574090
 
§ 71 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der
Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren, muss der Kunde insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich
auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Im übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles
unterlässt, was den Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Der Kunde hat die
Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und
wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls
ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen
abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen
erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung
oder der Ware, für uns mit deren Empfang.
(Stand Mai 2011)
 
XVIII. Haftung
 
§ 72 Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Auftragswertes
Mare-Floors GmbH haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich
ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische,
vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die
dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel des Waren/der Lieferung oder durch von
Mare-Floors GmbH grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung
entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
 
§ 73 Leichte Fahrlässigkeit
Schadenersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber Mare-Floors GmbH, ihren
gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind, wenn sie lediglich auf nur
leichter Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen
Verpflichtung beruhen, ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - gleich aus welchem Rechtsgrund - bleibt davon
unberührt. Darüber hinaus sind hiervon Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels
nicht erfasst, wenn dieser von Mare-Floors GmbH arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Der in Satz 1 aufgeführte
Haftungsausschluss erstreckt sich zudem nicht auf Ansprüche aus dem deutschen
Produkthaftungsgesetz.
 
§ 74 Klageausschlussfrist
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier
Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch Mare-Floors GmbH klageweise geltend
gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein
Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
 
XIX. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
 
§ 75 Copyright
An kreativen Leistungen, die von Mare-Floors GmbH erbracht wurden, insbesondere an
von Mare-Floors GmbH entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken,
Layouts etc., behält Mare-Floors GmbH alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem
Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte
am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das
Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit
der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des
Dritten über.
 
§ 76 Haftung des Auftraggebers für Verletzung der Rechte Dritter
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,
insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Mare-Floors GmbH
hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
 
XX. Eingebrachte Sachen
 
§ 77 Eingebrachte Sachen
Von Dritten eingebrachte oder übersandte Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und
Datenträger, werden im Rahmen der Auftragsanbahnung ebenso wie zur
Auftragsdurchführung mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und verwahrt. Eine Haftung
durch Mare-Floors GmbH für Beschädigung oder Verlust ist jedoch ausgeschlossen,
wenn es nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird oder Mare-Floors GmbH ein
Verschulden aus grober Fahrlässigkeit trifft.
 
§ 78 Archivierungsauftrag
Vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen werden nur nach schriftlicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Fertigstellung
(Auftragsabschluss) hinaus archiviert. Sollen diese Sachen versichert werden, so hat dies
der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch Mare-Floors GmbH für
Beschädigung oder Verlust ist auch bei Archivierung ausgeschlossen, wenn es nicht
ausdrücklich anders vereinbart wird oder Mare-Floors GmbH ein Verschulden durch
grobe Fahrlässigkeit trifft.
 
§ 79 Datenwiederherstellung
Die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für das weitere
Handling, insbesondere ihre Bearbeitung oder ihren Versand durch Mare-Floors GmbH
wird berechnet.
 
XXI. Datenschutz
 
§ 80 Speicherung personenbezogener Daten
Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung
notwendigen Daten werden bei Mare-Floors GmbH in elektronischer Form gespeichert.
Mare-Floors GmbH ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der
Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus anzufertigen.
 
§ 81 Weitergabe von Daten
Mare-Floors GmbH ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte
personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an
Dritte - insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen -
weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter
Interessen von Mare-Floors GmbH dient. Eine Weitergabe erfolgt auch im jeweils
notwendigen Umfang an Vertragsunternehmen, die mit der Auftragsdurchführung betraut
sind, und an Büroorganisationsunternehmen, die für Mare-Floors GmbH mit der
Aussendung und Entgegennahme von Post, mit Aufgaben der Marktforschung und mit
Telekommunikationsdienstleistungen beauftragt sind.
 
§ 82 Löschung von Daten
Mare-Floors GmbH löscht personenbezogene Daten auf schriftlichen Antrag des
Berechtigten. Die Löschung findet unverzüglich nach Eingang des Antrages bei statt. Im Falle von Daten, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung elektronisch gespeichert sind, findet die Löschung unverzüglich nach Ablauf der
durch Rechtsvorschriften bestimmten Mindestaufbewahrungsfristen statt.
 
XXII. Schlussbestimmungen
 
§ 83 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich ausgeschlossen, Dresden.
 
§ 84 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Dresden.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private
Zwecke handelt (Verbraucher).
 
§ 85 Anwendung deutschen Rechts
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
 
§ 86 Geltung für Verbraucher
Sofern diese AGB Bestimmungen enthalten, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam
vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie
unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, wobei eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist,
die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber gesetzlich
zulässig ist.
 
§ 87 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit
dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt.